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UTeilnahmeDatVO

§ 4 Unterrichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UTeilnahmeDatVO/4#abs-1 (1) Liegt auch sechs Wochen nach Erinnerung für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung keine Teilnahmemeldung vor, informiert die Zentrale Stelle den für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierzu übermittelt sie für diejenigen Kinder, für die keine Mitteilungen vorliegen, die folgenden Daten:

1. Familiennamen

2. Frühere Namen

3. Vornamen

4. Tag und Ort der Geburt

5. Geschlecht

6. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift)

7. gegenwärtige Anschriften

8. Übermittlungssperren

9. Bezeichnung der ausgelassenen Früherkennungsuntersuchung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UTeilnahmeDatVO/4#abs-2 (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt schriftlich oder durch Datenübertragung in gesicherter Form (z. B. über das DOI-Netz).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UTeilnahmeDatVO/4#abs-3 (3) Im begründeten Einzelfall kann die Zentrale Stelle dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach erfolgter Unterrichtung Auskunft über nachträglich bekannt gewordene Datenbestände geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UTeilnahmeDatVO/4#abs-4 (4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Der Träger entscheidet aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch in eigener Zuständigkeit, ob im Einzelfall weitergehende Maßnahmen sowie die Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder anderen Behörden beziehungsweise Einrichtungen erforderlich sind.

§ 3 § 5