§ 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22b#abs-1 (1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22b#abs-2 (2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Absatz 1 erteilten Steuernummer vierteljährlich Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1) sowie eine Steuererklärung (§ 18 Absatz 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Der Steuererklärung hat der Fiskalvertreter als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihm vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22b#abs-2a (2a) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Absatz 1 erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a eine Zusammenfassende Meldung nach Maßgabe des § 18a abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22b#abs-3 (3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 22b UStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 21.11.2023 – VII R 10/21Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen AnschlusslieferungZitiert von 6
- FG München, 18.06.2025 – 14 V 2491/24
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 – 1 K 1165/20Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 – 1 K 1142/20Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 24.04.2012 – 15 K 365/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. I S. 2451
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