§ 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2009 – 2 K 446/06
- FG Düsseldorf, 22.03.2002 – 1 K 6122/98 U
- BFH, 23.10.2003 – V R 30/02
- BFH, 02.02.2010 – XI B 36/09Ort der Lieferung bei Umsätzen an Bord eines Schiffes
- FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 – 7 K 7079/09
- BFH, 20.12.2005 – V R 30/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 13.02.2025 – 5 U 103/23
- FG Sachsen-Anhalt, 18.04.2023 – 5 K 741/17
- BFH, 16.03.2023 – V R 17/21 · Grundstücksbezug sonstiger LeistungenZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3e UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/3e#abs-1 (1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert oder dort eine sonstige Leistung ausgeführt, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) besteht, gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/3e#abs-2 (2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.