Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Nach Gewicht
- BFH, 28.05.2009 – V R 23/08Zitiert von 20
- BFH, 23.04.2009 – V R 84/07Zitiert von 9
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 12 K 247/06Zitiert von 4
- FG Köln, 17.10.2007 – 4 K 3349/05
- FG Baden-Württemberg, 30.10.2006 – 9 V 40/06Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 – 7 K 7104/15
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 19.05.2026 – 15 K 1452/25 U
- BFH, 31.01.2024 – V R 20/21(Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 1 des UmsatzsteuergesetzesUStG)Zitiert von 5
- FG Münster, 27.08.2020 – 5 K 1297/17 UZitiert von 5
34 Entscheidungen zu § 8 UStDV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/8#abs-1 (1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/8#abs-2 (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muss sich auch dies aus den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.