Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 30 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
BGBl. 2024 I Nr. 387
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