Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 27.03.2003 – 11 K 4844/02
- OVG NRW, 13.05.1998 – 25 A 7558/95
- VGH Bayern, 12.04.2023 – 6 ZB 22.1587
- VG Karlsruhe, 13.02.2014 – 9 K 1949/12
- FG Saarland, 12.09.2013 – 2 K 1094/13Zitiert von 1
- VG Weimar, 20.01.2012 – 7 K 30/11 We
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 28.11.2022 – 2 LA 8/19
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 118/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 – OVG 10 B 7.19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 USG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1#abs-2 (2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1#abs-3 (3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1#abs-4 (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.