Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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