Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für

1.
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes und
3.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/1?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.

§ 2