Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG

§ 4 Ruhen der Leistungen

Stand: 10.01.2020

Bund

Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen

1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.
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