Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG

§ 30 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.01.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/30#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 27 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
2.
entgegen § 27 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
3.
entgegen § 27 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/30#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/30#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

§ 29