Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Stand: 10.01.2020
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 29 USG →
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- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 118/20Zitiert von 1
- VG Osnabrück, 02.09.2019 – 5 A 1163/18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.