Gesetze / Unternehmensrückgabeverordnung
URüV§ 15 Zuständige Behörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 21.01.2021 – III ZR 70/19Amtshaftung: Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Behandlung eines Restitutionsantrags; Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden durch das Handeln DritterZitiert von 11
- BGH, 11.12.2003 – IX ZR 109/00Anwaltsvergütung: Unzulässigkeit der einseitigen Vereinzelung zusammengehöriger Verfahren eines Auftraggebers ohne hinreichenden Sachgrund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UR%C3%BCV/15#abs-1 (1) Für die Rückgabe von Unternehmen ist auch in den Fällen der staatlichen Verwaltung ausschließlich das Landesamt zuständig, in dessen Bereich das Unternehmen am 29. September 1990 seinen Sitz (Hauptniederlassung) hatte; im Fall einer früheren Stillegung sein letzter Sitz. Dies gilt auch für die Anträge nach § 6 Abs. 5b, 5c, 6a und 8 des Vermögensgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UR%C3%BCV/15#abs-2 (2) Anträge, die an eine örtlich nicht zuständige Behörde gerichtet werden, bleiben zulässig. Sie sind an die zuständige Behörde weiterzuleiten.