Gesetze / Unternehmensrückgabeverordnung
URüV§ 1 Zurückzugebendes Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VG Cottbus, 10.11.2010 – 1 K 2193/03Zitiert von 2
- BGH, 17.10.2008 – V ZR 31/08Zitiert von 14
- VG Berlin, 25.11.2016 – 29 K 22.16
- VG Berlin, 27.09.2012 – 29 K 194.11Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 1 URüV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UR%C3%BCV/1#abs-1 (1) Ein Unternehmen ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich unbeschadet von Ausgleichsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen im Zeitpunkt der Rückgabe befindet. Zu dem Unternehmen gehören alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich des Eigenkapitals und der in der Schlußbilanz ausgewiesenen Sonderposten sowie alle vermögenswerten Rechte und Pflichten, auch wenn sie weder im Inventar verzeichnet noch in die Bilanz aufgenommen worden sind, insbesondere aus schwebenden Verträgen, die Handelsbücher und alle dazugehörenden Belege und sonstigen Unterlagen im Besitz des Unternehmens, die für seinen Geschäftsbetrieb Bedeutung haben. Als zurückzugebendes Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes ist jede Vermögensmasse im Sinne des Satzes 2 einschließlich der Schulden anzusehen, die mit dem entzogenen Unternehmen vergleichbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UR%C3%BCV/1#abs-2 (2) Ein Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes liegt auch vor, wenn es nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen gewerblichen Unternehmens oder den der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.