Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen

UNFreiwProgrAbkG

Art 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UNFreiwProgrAbkG/2#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen dieses Abkommens, die im Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens nach Artikel 27 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 8 des ergänzenden Notenwechsels vereinbart werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UNFreiwProgrAbkG/2#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, völkerrechtliche Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 des Abkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen und dabei zu bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 dieses Gesetzes anzuwenden ist.

Art 1 Art 3