Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen

UNFreiwProgrAbkG

Art 4

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UNFreiwProgrAbkG/4#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UNFreiwProgrAbkG/4#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 5 sowie der Notenwechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

←Art 3