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# § 7 UKVO (Nordrhein-Westfalen) — Satzung

Universitätsklinikum-Verordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Satzung des Universitätsklinikums wird im Rahmen der Gesetze und dieser Verordnung insbesondere Näheres bestimmt über:

1. die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen,

2. Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe sowie deren Bestellung und Wahl einschließlich des Verfahrens,

3. die Gliederung und weitere Untergliederung der Abteilungen und sonstigen Einrichtungen, ihre Aufgaben und ihre Nutzung,

4. die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung von Abteilungen und sonstigen Einrichtungen.

Regelungen der Satzung nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium. Die Genehmigung kann nur aus rechtlichen Gründen versagt werden. Vor der Genehmigung ist der Universität und dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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Zitiervorschlag: § 7 UKVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/7

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