Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebührenverordnung UGG

UGG-GebO

§ 3 Gebühren- und Auslagenbefreiung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Benutzungsgebühren werden nicht erhoben für

1. Auskünfte und Beratungen einfacher Art,

2. die Inanspruchnahme der Fachbibliothek des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einschließlich des Verleihs von Bild- und Tonträgern,

3. die Aufklärungstätigkeit und Vorträge über Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Arbeitshygiene,

4. Vorträge bei Lehrgängen der Berufsgenossenschaften zur Aus- und Fortbildung von Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten nach § 23 Abs. 4 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch,

5. Untersuchungen, Überprüfungen sowie Messungen und Analysen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlasst, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.

§ 2 § 4