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UGG-GebO

§ 2 Schuldner der Benutzungsgebühren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UGG-GebO/2#abs-1 (1) Schuldner der Benutzungsgebühren sind diejenigen, die die Einrichtungen in Anspruch nehmen, im Übrigen diejenigen, in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UGG-GebO/2#abs-2 (2) Schuldner sind ferner diejenigen, die die Benutzungsgebühren gegenüber den Einrichtungen schriftlich übernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UGG-GebO/2#abs-3 (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 1 § 3