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# § 3 UGG-GebO (Bayern) — Gebühren- und Auslagenbefreiung

Gebührenverordnung UGG  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Benutzungsgebühren werden nicht erhoben für

1. Auskünfte und Beratungen einfacher Art,

2. die Inanspruchnahme der Fachbibliothek des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einschließlich des Verleihs von Bild- und Tonträgern,

3. die Aufklärungstätigkeit und Vorträge über Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Arbeitshygiene,

4. Vorträge bei Lehrgängen der Berufsgenossenschaften zur Aus- und Fortbildung von Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten nach § 23 Abs. 4 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch,

5. Untersuchungen, Überprüfungen sowie Messungen und Analysen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlasst, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.

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Zitiervorschlag: § 3 UGG-GebO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UGG-GebO/3

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