Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebührenverordnung UGG
UGG-GebO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Verordnung erhoben. Ausgenommen sind die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen im Rahmen der Berufskrankheiten-Verordnung.