Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebührenverordnung UGG

UGG-GebO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Verordnung erhoben. Ausgenommen sind die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen im Rahmen der Berufskrankheiten-Verordnung.

§ 2