Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz

UErgG

§ 50

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/50#abs-1 (1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen. Die Eintragung ist im Falle des § 49 Satz 2 auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen zu berichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/50#abs-2 (2) § 35 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

§ 49 § 51