Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz

UErgG

§ 35

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/35#abs-1 (1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/35#abs-2 (2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/35#abs-3 (3) Auf die Ausgleichsforderungen sind § 11 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes und § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzuwenden.

§ 34 § 36