Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz

UErgG

§ 33

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/33#abs-1 (1) In Höhe der Neugeldguthaben gewährt der Bund Ausgleichsforderungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/33#abs-2 (2) Die Ausgleichsforderungen sind in Höhe der Liquiditätsausstattung der Bank deutscher Länder und im übrigen den Neuen Instituten zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/33#abs-3 (3) Das Neue Institut hat die ihm gewährte Liquiditätsausstattung und die ihm gewährte Ausgleichsforderung zurückzuerstatten, wenn die Gutschrift zu Unrecht erfolgt ist und es dabei schuldhaft gehandelt hat. Das Neue Institut hat ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren es sich bei der Durchführung der Gutschrift bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

§ 32 § 34