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§ 33 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) In Höhe der Neugeldguthaben gewährt der Bund Ausgleichsforderungen.

(2) Die Ausgleichsforderungen sind in Höhe der Liquiditätsausstattung der Bank deutscher Länder und im übrigen den Neuen Instituten zu gewähren.

(3) Das Neue Institut hat die ihm gewährte Liquiditätsausstattung und die ihm gewährte Ausgleichsforderung zurückzuerstatten, wenn die Gutschrift zu Unrecht erfolgt ist und es dabei schuldhaft gehandelt hat. Das Neue Institut hat ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren es sich bei der Durchführung der Gutschrift bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.