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# § 33 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Höhe der Neugeldguthaben gewährt der Bund Ausgleichsforderungen.

(2) Die Ausgleichsforderungen sind in Höhe der Liquiditätsausstattung der Bank deutscher Länder und im übrigen den Neuen Instituten zu gewähren.

(3) Das Neue Institut hat die ihm gewährte Liquiditätsausstattung und die ihm gewährte Ausgleichsforderung zurückzuerstatten, wenn die Gutschrift zu Unrecht erfolgt ist und es dabei schuldhaft gehandelt hat. Das Neue Institut hat ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren es sich bei der Durchführung der Gutschrift bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

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Zitiervorschlag: § 33 UErgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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