Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz

UErgG

§ 27

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/27#abs-1 (1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/27#abs-2 (2) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung des Gerichts gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/27#abs-3 (3) Im Beschwerdeverfahren wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 26 § 28