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§ 27 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371).

(2) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung des Gerichts gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.

(3) Im Beschwerdeverfahren wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.