Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz
UErgG§ 24
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/24#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde an das Kammergericht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/24#abs-2 (2) Die Beschwerde kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/24#abs-3 (3) Die Beschwerde kann bei dem Landgericht oder bei dem Kammergericht eingelegt werden. Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag im ersten Rechtszuge gestellt hat.