Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 39 Spezifische Aufgaben der Verifizierungsstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verifizierungsstelle prüft, ob
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verifizierung nach Absatz 1 erfolgt anhand des Überwachungsberichts und aller weiteren relevanten Daten sowie vor Ort. Die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 sind für die Tätigkeiten nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Für die Verifizierung der Upstream-Emissionsminderungen und der Referenzfallemissionen gilt DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012, entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ergebnisse der Verifizierung müssen verlässlich und belastbar sein. Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Verifizierungsstelle legt dem Umweltbundesamt und dem Projektträger den Verifizierungsbericht einschließlich des dem Verifizierungsbericht zugrundeliegenden Überwachungsberichts vor. Sie bestätigt zudem schriftlich, dass die Projekttätigkeit innerhalb des Verifizierungszeitraums zu der verifizierten Upstream-Emissionsminderung geführt hat.
Änderungsverlauf
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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