Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERV§ 38 Spezifische Aufgaben der Validierungsstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Validierungsstelle prüft, ob die Projekttätigkeit eines Projektträgers die Voraussetzungen für die Zustimmung erfüllt, (Validierung) und erstellt den Validierungsbericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Validierung erfolgt anhand der Projektdokumentation und weiterer Unterlagen sowie vor Ort. Upstream-Emissionsminderungen werden nach den Grundsätzen und Normen der mit DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012, DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, und ISO 14066, Ausgabe April 2011, validiert.
Änderungsverlauf
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.