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# § 15 UERV — Mitteilung und Veröffentlichung des Anrechnungszeitraums

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurde einer Projekttätigkeit die Zustimmung erteilt, so teilt der Projektträger dem Umweltbundesamt den Beginn des Anrechnungszeitraums für diese Projekttätigkeit mit.

(2) Der Anrechnungszeitraum beginnt frühestens am Tag nach der Mitteilung an das Umweltbundesamt.

(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Beginn des Anrechnungszeitraums unverzüglich auf seiner Internetseite.

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Zitiervorschlag: § 15 UERV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/15

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