Gesetze / Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten

UBRegV

§ 7 Einsichtnahme in die Protokolldaten, Auskünfte

Stand: 04.07.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegV/7#abs-1 (1) Jedes im Basisregister geführte Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes kann in die Daten, die nach § 6 zu ihm protokolliert worden sind, Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme wird nach Identifizierung und Authentifizierung über das Organisationskonto nach § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegV/7#abs-2 (2) Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über die von der Registerbehörde vorgegebenen Schnittstellen sowie über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Verbindung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegV/7#abs-3 (3) Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleibt unberührt.

§ 6 § 8