Gesetze / Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten
UBRegV§ 5 Informationssicherheit
Stand: 04.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegV/5#abs-1 (1) Kommt es während einer Datenübermittlung nach § 4 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes zu Störungen oder Unterbrechungen, soll die Registerbehörde die erneute Übermittlung der infolge der Störung oder Unterbrechung nicht übermittelten Daten verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegV/5#abs-2 (2) Die Registerbehörde erstellt für das Basisregister ein Informationssicherheitskonzept nach dem BSI-Standard 200-2.