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§ 5 UBRegV — Informationssicherheit

Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 04.07.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Kommt es während einer Datenübermittlung nach § 4 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes zu Störungen oder Unterbrechungen, soll die Registerbehörde die erneute Übermittlung der infolge der Störung oder Unterbrechung nicht übermittelten Daten verlangen.

(2) Die Registerbehörde erstellt für das Basisregister ein Informationssicherheitskonzept nach dem BSI-Standard 200-2.