Gesetze / Unternehmensbasisdatenregistergesetz
UBRegG§ 3 Inhalt des Basisregisters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/3?asof=2023-12-29#abs-1 (1) Folgende in den Registern oder sonstigen Datenbeständen der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeicherte Einheiten werden im Basisregister als Unternehmen geführt:
Jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Personen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird als Unternehmen geführt. Daten zu natürlichen Personen, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, werden nicht gespeichert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/3?asof=2023-12-29#abs-2 (2) Im Basisregister werden zu einem Unternehmen nach Absatz 1, soweit vorhanden, folgende Stammdaten gespeichert:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/3?asof=2023-12-29#abs-3 (3) Zu einem Unternehmen nach Absatz 1 werden, soweit vorhanden, folgende Identifikationsnummern gespeichert:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/3?asof=2023-12-29#abs-4 (4) Zu den Stammdaten nach Absatz 2 und den Identifikationsnummern nach Absatz 3 werden folgende Metadaten gespeichert:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/3?asof=2023-12-29#abs-5 (5) Die Registerbehörde hat fünf Jahre, nachdem das Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder als gelöscht geführt wird, die Unternehmensbasisdaten zu löschen.
Änderungsverlauf
-
27.02.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2025 I Nr. 71
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 404)
BGBl. 2023 I Nr. 404
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.