Gesetze / Unternehmensbasisdatenregistergesetz
UBRegG§ 2 Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/2?asof=2021-07-15#abs-1 (1) Einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 wird im Basisregister eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen zugeordnet. Als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/2?asof=2021-07-15#abs-2 (2) Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient dem Zweck der registerübergreifenden eindeutigen Identifikation der im Basisregister geführten Unternehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/2?asof=2021-07-15#abs-3 (3) Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen speichern und verwenden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen ist bei jeder Übermittlung an das und aus dem Basisregister anzugeben, wenn sie vergeben und durch das Basisregister an die Quellregister übermittelt wurde.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2025 I Nr. 71
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.