Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz

UAusschG

§ 23 Bericht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/23#abs-1 (1) Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuß dem Landtag einen schriftlichen Bericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/23#abs-2 (2) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, abweichende Berichte vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/23#abs-3 (3) Der Landtag kann während der Untersuchung von dem Untersuchungsausschuß jederzeit einen Zwischenbericht über den Verlauf des Verfahrens verlangen.

§ 22 § 24