Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz

UAusschG

§ 20 Ersuchen um Rechtshilfe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/20#abs-1 (1) Das Ersuchen um Rechtshilfe zur Erhebung von Beweisen (§ 13 Abs. 5) ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Untersuchungshandlung durchgeführt werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/20#abs-2 (2) Dem Ersuchen ist der Beweisbeschluß und der Untersuchungsauftrag beizufügen. Die an den Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. Der Ausschuß gibt an, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/20#abs-3 (3) Über die Untersuchungshandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 19 § 21