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# § 20 UAusschG (Sachsen) — Ersuchen um Rechtshilfe

Untersuchungsausschußgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe zur Erhebung von Beweisen (§ 13 Abs. 5) ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Untersuchungshandlung durchgeführt werden soll.

(2) Dem Ersuchen ist der Beweisbeschluß und der Untersuchungsauftrag beizufügen. Die an den Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. Der Ausschuß gibt an, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.

(3) Über die Untersuchungshandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

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Zitiervorschlag: § 20 UAusschG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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