Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz

UAusschG

§ 18 Vereidigung

Stand: 01.04.2009

Sachsen1 Entscheidung

Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend. Von der Vereidigung ist ferner abzusehen, wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordnetenanklage oder einer Ministeranklage zur Folge haben kann.

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