Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz
UAusschG§ 18 Vereidigung
Stand: 01.04.2009
Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend. Von der Vereidigung ist ferner abzusehen, wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordnetenanklage oder einer Ministeranklage zur Folge haben kann.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 UAusschG →
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