Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz

UAusschG

§ 11 Ordnungsgewalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/11#abs-1 (1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/11#abs-2 (2) Zeugen, Sachverständige, Betroffene, Beistände und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnungen nicht Folge leisten oder sich einer Ungebühr schuldig machen, können vom Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

§ 10 § 12