Gesetze / UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

UAGZVV

§ 9 Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAGZVV/9#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAGZVV/9#abs-2 (2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.

§ 8 § 10