Gesetze / Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt
UAGOWiZustV§ 1 Zuständigkeitsübertragung
Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Umweltauditgesetz aufgrund der Verordnung über die Beleihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH ausgeführt wird, auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterliegt.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 221 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2727)
BGBl. 2011 I S. 2727
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