Gesetze / UAG-Gebührenverordnung

UAGGebV

§ 5 Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden.

§ 4 § 6