Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 4 Stillliegen und Sondertransporte auf den Talsperren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/4#abs-1 (1) Ein zugelassenes Fahrzeug darf über Nacht nur an einem genehmigten Steg oder einer genehmigten Boje stillliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs am freien Ufer über Nacht zulässig, wenn es in einem Abstand von mehr als 100 m zu der nächstgelegenen Steganlage oder Anlegestelle ans Ufer gezogen wird und gegen Abtreiben gesichert ist. Hierbei sind die wechselnden Wasserstände zu berücksichtigen. Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann für einzelne Ufer- und Stauraumbereiche das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs über Nacht untersagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/4#abs-3 (3) Das Übernachten an Bord eines Fahrzeugs ist verboten. Abweichend von Satz 1 ist das Übernachten an einer Steganlage erlaubt, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/4#abs-4 (4) Ein Sondertransport bedarf einer Erlaubnis nach § 1.21 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.