Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 3 Zugelassene Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/3#abs-1 (1) Das Befahren der Talsperren ist mit anderen als den in Satz 2 bezeichneten Fahrzeugen verboten. Das Befahren der Talsperren ist mit Fahrzeugen der folgenden Arten zugelassen (zugelassene Fahrzeuge):
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/3#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist das Befahren der Talsperren gestattet, wenn sich der Motor nicht im betriebsklaren Zustand befindet und kein Treibstoff im Tank vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/3#abs-3 (3) Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann das Befahren der Talsperren mit weiteren Fahrzeugen, insbesondere mit Fahrgastschiffen, Fähren und Fahrzeugen der berufsmäßigen Fischerei, im Einzelfall zulassen. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden. Für ein Wassermotorrad darf eine Erlaubnis nur für den Einsatz als Wasserskizugboot nach der Wasserskiverordnung erteilt werden.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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