Gesetze / Talsperrenverordnung

TspV

§ 25 Übergangsbestimmungen

Bund2 Fassungen

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen und Befähigungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.

§ 24 § 26