Gesetze / Trinkwasserverordnung

TrinkwV

§ 4 Vollzug

Stand: 25.06.2023

Bund14 Entscheidungen

Die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 54 bis 54b des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben unmittelbar bestimmten Bundesbehörden zugewiesen sind.

§ 3 § 5