Gesetze / Trinkwassereinzugsgebieteverordnung
TrinkwEGV§ 8 Untersuchungen auf relevante Parameter
Stand: 12.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/8#abs-1 (1) Der Betreiber hat nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 9 und 16 im Trinkwassereinzugsgebiet Untersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers oder von beidem oder des Rohwassers auf lokal relevante Parameter durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/8#abs-2 (2) Der Betreiber legt im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 die zu untersuchenden Parameter fest. Er hat hierzu diejenigen Parameter auszuwählen, bei deren Vorkommen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist und die als überwachungsrelevant angesehen werden aufgrund
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/8#abs-3 (3) Die zu untersuchenden Parameter sind nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 auszuwählen aus:
Abweichend von Absatz 1 sind mikrobiologische Parameter nach Satz 1 Nummer 4 nur für die Matrix Rohwasser auszuwählen. Die in Satz 1 Nummer 4 genannten Parameter sind nicht zu untersuchen, soweit sie bereits nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung im Rohwasser untersucht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/8#abs-4 (4) Darüber hinaus sind nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 folgende Parameter auszuwählen, wenn sie lokal relevant sind: