Gesetze / Trinkwassereinzugsgebieteverordnung
TrinkwEGV§ 9 Untersuchungsprogramm
Stand: 12.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/9#abs-1 (1) Der Betreiber legt ein Untersuchungsprogramm fest, das Folgendes enthält:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/9#abs-2 (2) Bei der Festlegung des Untersuchungsprogramms nach Absatz 1 sind zu berücksichtigen:
Die zuständige Behörde hat dem Betreiber die Daten nach Satz 1 Nummer 2 in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/9#abs-3 (3) Bei der Festlegung der Untersuchungsintervalle und des Orts oder der Orte für die Probennahme sind über die Ergebnisse nach Absatz 2 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/9#abs-4 (4) Die Bemerkungen zu den Untersuchungserfordernissen in Anlage 2 Teil I der Trinkwasserverordnung im Hinblick auf die Parameter Microcystin-LR und Pestizide und in Anlage 3 Teil I der Trinkwasserverordnung im Hinblick auf den Parameter Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, gelten entsprechend.