Gesetze / Treuhandunternehmensübertragungsverordnung

TreuhUntÜV

§ 3 Haftung im Innenverhältnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhUnt%C3%9CV/3#abs-1 (1) Im Innenverhältnis haftet für die nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangenen Verbindlichkeiten allein der Bund, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus Finanzierungszusagen der Treuhandanstalt unmittelbar zugunsten von Unternehmen handelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhUnt%C3%9CV/3#abs-2 (2) Ferner haftet im Innenverhältnis allein der Bund für die nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangenen Verbindlichkeiten, soweit diese nicht durch das übertragene Vermögen gedeckt sind.

§ 2 § 4